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Einkommensteuer; | vergebliche Veräußerungskosten eines vermieteten Grundstücks sind keine Werbungskosten (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG)
Aufwendungen, die durch die geplante Veräußerung eines bisher vermieteten Grundstücks veranlaßt sind, sind nach dem auch dann nicht als WK abziehbar, wenn das Grundstück tatsächlich nicht veräußert, sondern weiterhin vermietet wird. - Anmerkung: Über den maßgeblichen Veranlassungszusammenhang entscheidet die ursprüngliche Zweckbestimmung. Dies gilt auch im umgekehrten Fall, wenn der Stpfl. das Grundstück nicht verkaufen, sondern vermieten wollte. Die mit der beabsichtigten Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen sind in einem solchen Fall dann als WK abziehbar, wenn das Grundstück tatsächlich nicht vermietet, sondern veräußert wird.