Finanzministerium NRW - G 1030 - 9 - V A 6

Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer bei selbst genutztem Wohneigentum

Seit dem ist beim Bundesverfassungsgericht eine Verfassungsbeschwerde zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer anhängig (1 BvR 1644/05). Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Grundsteuerfestsetzung für von ihnen selbst genutztes Wohneigentum. Sie vertreten die Auffassung, dass die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG dem Gesetzgeber verbiete, auf Wirtschaftsgüter des persönlichen Gebrauchsvermögens zuzugreifen und beziehen sich auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zur Vermögensteuer vom .

Bei eingehenden Einsprüchen gegen den Einheitswert- und/oder Grundsteuermessbescheid oder Anträgen auf Aufhebung von Einheitswerten und/oder Grundsteuermessbeträgen, die mit der o.g. Verfassungsbeschwerde begründet werden, ist zunächst wie folgt zu verfahren:

Einspruch

Die Einsprüche ruhen gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO. Aussetzung der Vollziehung gemäß § 361 AO ist nicht zu gewähren.

Antrag auf Aufhebung

Die Entscheidung über den Antrag ist mit Zustimmung des Antragstellers auszusetzen. Die Verjährung ist gem. § 171 Abs. 3 AO gehemmt, bis über den Antrag entschieden ist. Besteht der Antragsteller dagegen auf einer Entscheidung, ist der Antrag förmlich abzulehnen. Ein dagegen gerichteter Einspruch ruht gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Die Aufnahme eines Vorläufigkeitsvermerks (§ 165 AO) im maschinellen Verfahren wird derzeit nicht befürwortet.

Sofern sich Einsprüche ausdrücklich gegen den Grundsteuerbescheid richten, ist der Steuerzahler darauf hinzuweisen, dass insoweit die Kommune zuständig ist.

Sofern sich Einsprüche beziehungsweise Anträge auf die am beim Verwaltungsgericht Düsseldorf eingelegte Klage (Az. 25 K 2643/05) beziehen, kommt weder ein Ruhen des Einspruchsverfahrens noch eine Aussetzung der Entscheidung in Betracht. Vielmehr ist eine ablehnende Entscheidung zu treffen.

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Fundstelle(n):
XAAAB-69018