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Erbschaftsteuer-DBA Deutschland-Österreich in der Praxis – größtmögliche Begrenzung der Besteuerung grenzüberschreitender Erbschaften –
Das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer ist nach dem „Übereinkommen zwischen Deutschland und Griechenland über die Besteuerung des beweglichen Nachlassvermögens” von 1910 das älteste seiner Art. Im Gegensatz zu seinem älteren Bruder wird das deutsche Besteuerungsrecht bei grenzüberschreitenden Erbschaften im Verhältnis zu Österreich in großem Maße eingeschränkt.
Allerdings ist es ebenfalls nur auf Erbschaften und nicht auf Schenkungen anzuwenden. Es weist grundsätzlich nur einem Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zu, weshalb es zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnungsmethode nicht kennt.
Das Abkommen steht symptomatisch für die historisch gewachsenen engen wirtschaftlichen und kulturellen Beziehungen und steht mitten in einer Kette von internationalen Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten. Bereits 1899 schloss das Deutsche Reich sein erstes internationales Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen mit der damaligen Doppelmonarchie Österreich/Ungarn. Bereits 1922 folgte ein erstes „Abkommen zur Vermeidung der Doppe...