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BBV 11/2005 S. 5

Scheidung: Wann der Mandant auf den Kosten für die Vermögensauseinandersetzung sitzen bleibt

Nach dem sind die auf einen Teilvergleich im Rahmen des Scheidungsverfahrens entfallenden Kosten einer Vermögensauseinandersetzung nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das Gleiche gilt darüber hinaus für die Kosten bei der Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind. Begründung: Dies sei für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar ().

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