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Abfindungszahlung aus Pensionsfonds: Recht zur Besteuerung liegt beim Quellenstaat
Eine Abfindungszahlung für das aufgrund einer Versorgungsvereinbarung während der inländischen Tätigkeit eines Arbeitnehmers in einem Pensionsfonds angesammelte Kapital stellt nach Auffassung des , keine dem Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats unterliegende ruhegehaltsähnliche Vergütung i. S. des Art. 18 Abs. 1 DBA-USA, sondern ein nachträgliches Zusatzentgelt für die im Inland erbrachten Dienstleistungen dar.