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BGH stärkt Aktionärsrechte
Nach einer Entscheidung des , ist der Vorstand im Rahmen des genehmigten Kapitals (§§ 202 ff. AktG) nicht verpflichtet, vor Ausübung der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung und zum Bezugsrechtsausschluss die Aktionäre (schriftlich) über den Ausschluss des Bezugsrechts und dessen Gründe zu unterrichten. Allerdings ist er gehalten, nach Inanspruchnahme der Ermächtigung über die Einzelheiten seines Vorgehens auf der nächsten ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zu berichten und Rede und Antwort zu stehen. In einem Parallelrechtsstreit entschied der BGH, dass beeinträchtigte Aktionäre ein pflichtwidriges Organhandeln in diesem Zusammenhang nicht nur zum Gegenstand einer (vorbeugenden) Unterlassungsklage, sondern auch einer (allgemeinen) Feststellungsklage machen können, die jeweils gegen die Gesellschaft zu richten sind (Urt. v. - II ZR 90/03).