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Steuersparmodell: Zwischenschaltung einer ausländischen Gesellschaft
BFH verneint Gestaltungsmissbrauch
In Steueroasen agierende Gesellschaften sind jedem Finanzamt ein Dorn im Auge. Der Verdacht: Es liegt ein Fall steuerlichen Gestaltungsmissbrauchs vor. Unerwartete Schützenhilfe erfahren diese Unternehmensstrukturen durch ein Urteil des BFH, der damit erheblich von seiner bisherigen Rechtsprechung abweicht.
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Zwischenschaltung einer funktionslosen Holdinggesellschaft
Nach § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG 1990 kann der Gläubiger von Kapitalerträgen die völlige oder teilweise Erstattung der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer verlangen, wenn diese Einkünfte gem. § 44d EStG nicht oder nur nach einem unter 25 v. H. liegenden Steuersatz besteuert werden dürfen. Allerdings schließt § 50d Abs. 1a EStG (jetzt § 50d Abs. 3 EStG) den Anspruch einer ausländischen Gesellschaft auf Steuerbefreiung oder -ermäßigung aus, soweit Personen an ihr beteiligt sind, denen die Steuerentlastung nicht zustände. Dies ist der Fall, wenn beteiligte Personen die Einkünfte unmittelbar erzielen, für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft wirtschaftliche oder sonst beachtliche Gründe fehlen und sie keine eigene Wirtschaftstätigkeit entfaltet. Dabei müssen beide Bedingungen kumulativ erfüllt werden...