Kapitel V: Steuerbefreiungen
Abschnitt 2: (Artikel 15 der Richtlinie 77/388/EWG)
Artikel 17
Für die Feststellung, ob der von einem Mitgliedstaat gemäß Artikel 15 Nummer 2 Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG festgelegte Schwellenwert überschritten wurde, wird der Rechnungsbetrag zugrunde gelegt. Der Gesamtwert mehrerer Gegenstände darf nur dann zugrunde gelegt werden, wenn alle diese Gegenstände in ein und derselben Rechnung aufgeführt sind und diese Rechnung von ein und demselben Steuerpflichtigen, der diese Gegenstände liefert, an ein und denselben Abnehmer ausgestellt wurde.
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UAAAB-68890