VO EG Nr. 1777/2005 Artikel 12

Kapitel III: Ort des steuerbaren Umsatzes

Abschnitt 2: (Artikel 9 Absatz 2 der Richtlinie 77/388/EWG)

Artikel 12

Insbesondere die folgenden Umsätze fallen nicht unter Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e zwölfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG:

  1. Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen im Sinne von Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe e elfter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG;

  2. Telekommunikationsdienstleistungen im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 Buchstabe e zehnter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG;

  3. Lieferung folgender Gegenstände bzw. Erbringung folgender Dienstleistungen:

    1. Gegenstände nach elektronischer Bestellung und Auftragsbearbeitung;

    2. CD-ROM, Disketten und ähnliche körperliche Datenträger;

    3. Druckerzeugnisse wie Bücher, Newsletter, Zeitungen und Zeitschriften;

    4. CDs und Audiokassetten;

    5. Videokassetten und DVDs;

    6. Spiele auf CD-ROM;

    7. Beratungsleistungen durch Rechtsanwälte, Finanzberater usw. per E-Mail;

    8. Unterrichtsleistungen, wobei ein Lehrer den Unterricht über das Internet oder ein elektronisches Netz, d. h. über ein Remote Link, erteilt;

    9. physische Offline-Reparatur von EDV-Ausrüstung;

    10. Offline-Data-Warehousing;

    11. Zeitungs-, Plakat- und Fernsehwerbung;

    12. Telefon-Helpdesks;

    13. Fernunterricht im herkömmlichen Sinne, z. B. per Post;

    14. Versteigerungen herkömmlicher Art, bei denen Menschen direkt tätig werden, unabhängig davon, wie die Gebote abgegeben werden;

    15. Videofonie, d. h. Telekommunikationsdienstleistungen mit Video-Komponente;

    16. Gewährung des Zugangs zum Internet und zum World Wide Web;

    17. Internettelefonie.

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UAAAB-68890