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Atypische Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil
Wirtschaftliche Zurechnung von Anteilsrechten
Nach der BFH-Entscheidung v. - VIII R 34/01 erzielt der wirtschaftliche Inhaber von Kapitalgesellschaftsanteilen sowohl Gewinnanteile und sonstige Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG als auch Gewinne oder Verluste aus der Anteilsveräußerung nach § 17 EStG, wenn er wesentliche Rechte, wie Vermögens- und Verwaltungsrechte, ausüben und im Konfliktfall effektiv durchsetzen kann.
Der Streitfall
Der als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer tätige Kläger besaß seit 1987 sämtliche Anteile an einer GmbH. Die Anschaffungskosten der Beteiligung betrugen 1 DM. Im Jahr 1989 räumte der Kläger seiner Ehefrau und zwei weiteren, ihm nicht nahe stehenden Personen, je eine atypische stille Beteiligung an seinem GmbH-Anteil in Höhe von 25 v. H. gegen Zahlung von 8 000 DM ein. In dem zu S. 6 diesem Zweck abgeschlossenen Vertrag waren alle wesentlichen Aspekte, wie die Ergebnisbeteiligung, Mitwirkungs- und Informationsrechte, Kündigungsmöglichkeiten und Abfindungsansprüche geregelt. Fast ein Jahr später veräußerte er seine gesamte Beteiligung zu einem Preis von 3,25 Mio. DM. Vom Erlös überwies er an die Unterbeteiligten insgesamt 2 437 500 DM. In der gemeinsamen Einkommensteuererklärung 1989 der Ehegatte...