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Sonderzahlungen an Zusatzversorgungskasse
Zukunftssicherungsleistungen kein steuerpflichtiger Arbeitslohn
Leistet der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Schließung des Umlagesystems Sonderzahlungen an eine Zusatzversorgungskasse, fließt den Arbeitnehmern nach der BFH-Entscheidung v. - VI R 32/04 kein Arbeitslohn zu, da sie nicht der Finanzierung von Versorgungsanwartschaften dienen.
Der Fall
Streitig war, ob die Zahlung von Sanierungsgeldern, die wegen der Systemumstellung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung vom umlagefinanzierten Abschnittsdeckungsverfahren auf eine kapitalgedeckte Beitragsfinanzierung anfallen, Arbeitslohn i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist. Die Klägerin, eine rechtlich selbständige kirchliche Einrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, versuchte nach der Systemumstellung in Gesprächen mit der Finanzverwal- S. 2tung des Landes Nordrhein-Westfalen die Frage nach der zukünftigen steuerlichen Behandlung des Sanierungsgelds einvernehmlich zu klären.
Sie vertrat dabei die Auffassung, dass das Sanierungsgeld nicht Teil des steuerpflichtigen Arbeitslohns sei und zukünftig auch keine entsprechende Lohnsteuer anzumelden und abzuführen sei. Die Finanzverwaltung nahm den gegenteiligen Standpunkt ein: Die bisherigen Umlagen sei...