Instanzenzug:
Gründe
I. In dem vom Kläger betriebenen Klageverfahren beraumte das Finanzgericht (FG) mit Ladung vom auf den Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem zuständigen Senat an. Hierauf stellte der Kläger mit Schreiben vom den Antrag, diesen Termin zu verlegen, weil er u.a. im Februar im Ausland sei. Mit Telefax vom teilte ihm hierauf der Berichterstatter des Senats mit, dass dem Antrag auf Verlegung des Termins derzeit nicht stattgegeben werden könne. In dem Schreiben des Klägers seien u.a. die genauen Zeiten des geplanten Auslandsaufenthalts nicht angegeben. Um Ergänzung dieser Angaben bis zum werde gebeten. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom , an welcher der Kläger nicht teilnahm, wies das FG die Klage ab. Das Urteil wurde dem Kläger am zugestellt.
Mit Schreiben vom wandte sich der Kläger an das FG. Er beantragte „gemäß § 321a ZPO rechtliches Gehör”. Er habe das Gericht frühzeitig informiert, dass er im Ausland sei. Auch habe das FG § 227 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) nicht beachtet. Eine Entscheidung i.S. von § 227 Abs. 4 ZPO sei nicht getroffen worden.
Das FG wertete dieses Schreiben als Nichtzulassungsbeschwerde. Mit Schreiben vom wies die Geschäftsstelle des erkennenden Senats den Kläger auf den beim Bundesfinanzhof (BFH) geltenden Vertretungszwang gemäß § 62a der Finanzgerichtsordnung (FGO) hin. Auch wurde der Kläger darüber belehrt, dass sich im Fall der Rücknahme der Beschwerde die Gerichtskosten auf die Hälfte ermäßigen. Hierauf teilte der Kläger am mit: „Ich ziehe meinen Antrag bei Ihnen zurück. Ich habe bei Ihnen auch keinen Antrag gestellt, sondern beim FG ...”. Er, der Kläger, sei auch nicht gewillt, die Kosten zu tragen.
II. Das Schreiben des Klägers vom ist als Anhörungsrüge i.S. von § 133a FGO zu verstehen. Es kann nicht als Nichtzulassungsbeschwerde ausgelegt oder in eine solche umgedeutet werden.
1. Im Rahmen der Auslegung von Rechtsbehelfen ist darauf abzustellen, was dem wirklichen Willen und dem Ziel des Rechtsbehelfsführers am besten entspricht (Senatsbeschluss vom X B 59/04, BFH/NV 2005, 209, m.w.N.). Dieser Auslegungsmaßstab ist jedoch nur dann von Bedeutung, wenn es an einer eindeutigen Erklärung des wirklich Gewollten fehlt (, BFH/NV 1999, 596). In einem solchen Fall kann zwar eine Umdeutung der prozessualen Willenserklärung in einen anderen Rechtsbehelf in Betracht zu ziehen sein, wenn sie von einem nicht rechtskundig vertretenen Beteiligten abgeben wird. Eine Umdeutung scheidet aber aus, wenn sowohl der nach der Erklärung eingelegte Rechtsbehelf als auch der für eine Umdeutung in Betracht zu ziehende Rechtsbehelf —wenn auch aus unterschiedlichen Gründen— unzulässig sind (, juris Nr: STRE200450799).
2. Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger in seinem Schreiben vom eine Anhörungsrüge erhoben. Er hat seinen Rechtsbehelf auf § 321a ZPO gestützt, der im Wesentlichen mit der ab dem im finanzgerichtlichen Verfahren geltenden Bestimmung des § 133a FGO übereinstimmt. Er hat sich an das FG gewandt und sich hierbei auch nicht einer nach § 62a FGO zur Vertretung vor dem BFH befugten Person oder Gesellschaft bedient. Ferner hat er die Rüge auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 133a Abs. 2 FGO erhoben. Aus diesen Umständen wird erkennbar, dass der Kläger eindeutig das Ziel verfolgt hat, das FG zu einer Überprüfung der von ihm behaupteten Verfahrensverstöße zu veranlassen.
Das FG hat das Begehren des Klägers zu Unrecht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet. Zwar ist die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge nicht statthaft, weil § 133a Abs. 1 Nr. 1 FGO die Statthaftigkeit davon abhängig macht, dass gegen die Entscheidung (des FG) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, was im Streitfall im Hinblick auf § 116 Abs. 1 FGO nicht zutrifft. Eine Umdeutung des klägerischen Rechtsbehelfs als Nichtzulassungsbeschwerde konnte diesem nämlich deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil der Kläger seinen Rechtsbehelf persönlich erhoben hat. Eine Nichtzulassungsbeschwerde wäre deshalb wegen der Nichtbeachtung des für das Verfahren vor dem BFH geltenden Vertretungszwangs gemäß § 62a FGO unzulässig. Überdies würde dem Kläger ein höheres Kostenrisiko aufgebürdet: Im Unterliegensfall ergibt sich die Kostenpflicht bei einer Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO aus Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz —GKG— (Anlage 1 zu § 3 GKG i.d.F. des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom BGBl I 2004, 3220). Es fällt dann eine Festgebühr von 50 € an. Demgegenüber sind im Falle einer erfolglosen Nichtzulassungsbeschwerde zwei Gebühren auf der Grundlage des tatsächlichen Streitwerts (§ 3 Abs. 1 GKG; Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses zum GKG) zu erheben.
3. Der Rechtsbehelf ist an das FG zurückzugeben, das allein zuständig ist, über die Zulässigkeit und Begründetheit der Anhörungsrüge zu entscheiden. Dem Kläger bleibt es unbenommen, ggf. gegenüber dem FG klarzustellen, ob sein Schreiben an den auch in dem Sinne zu verstehen ist, dass die beim FG erhobene Anhörungsrüge nicht aufrecht erhalten wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 2243 Nr. 12
WAAAB-68590