Besteuerung der Mitunternehmer
5. Aufl. 2005
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17. Gewerbesteuer
17.1 Grundstruktur
Literatur: Kratzer, Grundzüge des Gewerbesteuerrechts, NWB 1994, Fach 5 S. 1235; Spangemacher, Gewerbesteuer, Achim 2000; Schwehm/Christian, Gegenstand und Besteuerungsgrundlagen der Gewerbesteuer, StStud 2001 Beilage 2; Rödel, Änderungen im Bereich der Gewerbesteuer durch das Steuervergünstigungsabbaugesetz, INF 2003 S. 740; Bröder, Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 GewStG, .
1551 Das GewStG knüpft zur Bestimmung des Gewerbebetriebes (§ 2 Abs. 1 GewStG) an den Begriff des gewerblichen Unternehmens i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG an. Dabei gelten die Besonderheiten für Personengesellschaften (Geprägetheorie § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG, dazu Rn. 441 ff.; Abfärbetheorie/Infektionstheorie § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG, dazu Rn. 421 ff.). Anders als Einzelunternehmer haben PersGes wie KapGes regelmäßig nur einen Gewerbebetrieb. Jedoch können z. B. Gesamthandsgemeinschaften in der Form der Erbengemeinschaft, Gütergemeinschaften oder Bruchteilsgemeinschaften, also Personenzusammenschlüsse, die nicht unter § 15 Abs. 3 EStG fallen, mehrere Betriebe haben.
1552 Steuerschuldner der GewSt ist der Unternehmer (§ 5 GewStG). Insoweit gelten dieselben Zurechnungskriterien wie für die Zurechnung der einkommensteuerlichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Anders als in...