Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Beginn der sachlichen Gewerbesteuerpflicht gemäß § 2 GewStG
Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer, soweit er im Inland betrieben wird. Ob ein Gewerbebetrieb vorliegt, bestimmt sich gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG nach dem Einkommensteuerrecht. Das EStG kennt neben der originären gewerblichen Tätigkeit i. S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG noch andere Formen des Gewerbebetriebs. Als Gewerbebetrieb in vollem Umfang gelten auch die mit Einkunftserzielungsabsicht unternommenen Tätigkeiten gewerblich infizierter (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG) und gewerblich geprägter (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) Personengesellschaften.
Während bei Kapitalgesellschaften die sachliche Gewerbesteuerpflicht seit Gründung der Gesellschaft besteht, kann sie bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften erst mit Aufnahme der werbenden Tätigkeit beginnen. Gerade bei Personengesellschaften ist es in der Praxis oftmals nicht einfach, den exakten Zeitpunkt für den Beginn der Gewerbesteuerpflicht zu bestimmen. Da die ersten Aufwendungen zur Errichtung eines Gewerbebetriebs zumeist vor Beginn der werbenden Tätigkeit des Unternehmens und damit vor Beginn der Gewerbesteuerpflicht anfallen, kann diesem Problem im Einzelfall eine große Bedeutung zukommen.
I. Kapitalgesellschaften
Aufgrund der gesetzlichen Fiktion des...