Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Dauernde Last aufgrund Vermächtnis
Bei einem dem Erben durch letztwillige Verfügung auferlegten Vermächtnis kommt der Abzug von Versorgungsleistungen aufgrund Vermögensübergabe nur in Betracht, wenn der Vermächtnisnehmer als Erbberechtigter zum Generationennachfolgeverbund gehört. Anmerkung: Zur Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen s. a. den Beitrag von Brandenberg in NWB Nr. 30/2005 F. 3 S. 13561 NWB VAAAB-56964