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Tarifbegünstigung für Sondervergütungen bei Tonnagebesteuerung
Die Tarifbegünstigung nach § 32c EStG a. F. erfasst auch Sondervergütungen i. S. von § 5a Abs. 4a Satz 3 i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Entsprechend der Gewinnermittlung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG ist auch für Zwecke der Tonnagebesteuerung der Gewinn zunächst auf der Gesellschaftsebene aus der Tätigkeit der Gesellschaft zu ermitteln – insoweit bedeutet § 5a EStG eine Sonderregelung – und sodann der ermittelte Gewinn den einzelnen Gesellschaftern anteilig zuzurechnen. Insoweit korrespondieren § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG und § 5a Abs. 4a Satz 3 EStG in systematischer Hinsicht. An dieser Struktur der Gewinnermittlung für Personengesellschaften sollte § 7 Satz 2 GewStG nichts ändern.