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Warenlieferung an Handelsketten oder Endverbraucher mit (faktischer) Rücknahmepflicht
Stichworte: Erlösrealisierung, Rücknahmeverpflichtungen, wirtschaftliche Kommission
I. Sachverhalt
Großhändler GH liefert aus Fernost importierte Unterhaltungselektronik, EDV-Hardware etc. als Aktionsware an die Einzelhandelskette EH, die sie in ihren Lebensmittelfilialen auf Sonderflächen als Aktionsware vermarktet. GH trägt im Innenverhältnis alle Gewährleistungs- und Nachbetreuungspflichten (z. B. Hotline-Service bei EDV).
EH räumt den Endkunden ein vierzehntägiges Rückgaberecht ein. GH ist gegenüber EH rechtlich nicht zur Rücknahme der nicht an den Endverbraucher verkauften oder von diesem binnen 14 Tagen zurückgegebenen Ware verpflichtet. Zur Vermeidung einer Auslistung bzw. im Interesse zukünftiger Geschäfte nimmt GH gleichwohl die Ware gegen Gutschrift zurück. Die durchschnittliche Rückgabequote liegt bei 5 % des Umsatzes.
II. Fragestellungen
Wann und in welcher Höhe ist der Umsatz des Groß- und Einzelhändlers realisiert?
Ist die (faktische) Rücknahmepflicht des Großhändlers in Höhe der erwarteten Rücknahmequote zu berücksichtigen oder hindert sie GH an einer Erlösrealisierung vor Verkauf an den Endkunden?
III. Lösungshinweise
1. Rückgaberecht des Endverbrauchers vs. Rückgaberecht des Händlers
Die Realisierung von Verkaufserlösen setzt nach IAS 18.14 u. a. die Übertragung der...