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Arbeitnehmerüberlassung und Insolvenz des Verleihers
Hat der Verleiher von Arbeitnehmern seine vertragliche Pflicht, die Lohnnebenkosten an die Einzugsstelle abzuführen, schuldhaft verletzt, steht dem Entleiher, der entsprechende Beiträge nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die Einzugsstelle zu entrichten hat, in der Insolvenz des Verleihers keine Aufrechnungsmöglichkeit zu (§ 250 BGB, §§ 94, 95 Abs. 1 InsO, § 28e Abs. 2 Satz 1 SGB IV; , ZInsO 2005 S. 875).