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StuB Nr. 19 vom Seite 861

Sperrzeit bei Wechsel von unbefristetem in befristetes Arbeitsverhältnis

– RA/FAArbR u. SozR Dr. Ulrich Sartorius, Breisach –

Mit Urteil vom  - B 7 AL 98/03 R (NJW 2005 S. 381) hat das BSG entschieden, dass eine Arbeitnehmerkündigung mit dem Ziel, von einem unbefristeten in ein befristetes Arbeitsverhältnis zu wechseln, jedenfalls dann keine Sperrzeit auslöst, wenn die konkrete Aussicht bestanden hat, das zunächst nur befristete neue Arbeitsverhältnis in ein unbefristetes umzuwandeln.

Praxishinweise: (1) Wenn Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis z. B. durch Eigenkündigung oder durch Aufhebungsvertrag lösen, so haben sie nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 SGB III bei Vorliegen der weiteren dort genannten Voraussetzungen mit einem Sperrzeiteintritt zu rechnen, wenn sie für ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben. Die Sperrzeit dauert grundsätzlich 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 SGB III). Während der Sperrzeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 144 Abs. 2 Satz 2 SGB III). Es tritt ferner bei einer 12-wöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe eine Minderung der Anspruchsdauer nach § 128 Abs. 1 Nr. 4 SGB III ein. Anspruch auf Arbeitslosengeld II besteht während der Dauer der Sperrzeit nur gekürzt (vgl. § 31 Abs. 1 und 2 SGB II).

(2) In dem vom BSG entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin gekündigt, die seit rd. 1  ½ Jahren ungekündigt bei einer Arbeitszeit von 43 Stunden/Woche an 6 Arbeitstagen und einem Bruttogehalt von 2 356 DM monatlich beschäftigt war,...

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