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StuB Nr. 19 vom Seite 854

Anrechnung von Zinsabschlagsteuer ab 2004 – Verkauf eines thesaurierenden ausländischen Investmentfonds

Die Erträge (Zwischengewinne) thesaurierender ausländischer Investmentfonds, die im jeweiligen Geschäftsjahr zur Ausschüttung dem „Fonds” zur Verfügung stünden, aber tatsächlich nicht ausgeschüttet werden, gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen (§ 17 Abs. 1 Auslandinvestment-Gesetz (AuslInvestmG). Sie sind daher jährlich als Einnahmen aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Die thesaurierenden Erträge unterliegen jedoch erst bei Verkauf/Rückgabe der Anteile dem Zinsabschlag. Dabei hat die die Kapitalerträge auszahlende Stelle, die den Anteilsschein für den Gläubiger erworben oder an ihn veräußert und seitdem verwahrt, den Steuerabzug nur von den in dem Zeitraum der Verwahrung als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträgen vorzunehmen (§ 18a Abs. 1 Nr. 3 AuslInvestmG). Die nach dem Strafbefreiungserklärungsgesetz (StraBEG) anzugebende Einnahme ist ohne Abzug denkbarer Abzugsteuern zu ermitteln (Tz. 3.3.8 des BMF-Merkblatts vom , BStBl I S. 225). Das StraBEG enthält auch keine dem EStG vergleichbare Anrechnungsvorschrift, weil dies der Zielsetzung des Gesetzes, eine möglichst einfache Ermittlung der Bemessungsgrundlage und den Verzicht auf Belege und Steuerbescheinigungen zu erreichen, nicht gerecht geworden ...

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