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StuB Nr. 19 vom Seite 853

Bonus-Aktien als Einkünfte aus Kapitalvermögen

– Mitteilungspflicht von Banken/Sparkassen gegenüber der Steuerfahndung über bezogene Telekom Bonus-Aktien –

– Dipl.-Kffr. StB Ellen Ashauer, Rödl & Partner, Nürnberg –

I. Urteil des FG Baden-Württemberg

Das FG Baden-Württemberg hat mit Beschluss zum  - 4 V 24/04 die klagende Bank verpflichtet, der Steuerfahndung über die Empfänger von Telekom Bonus-Aktien Auskunft zu erteilen. Bei einer Stichprobe der Steuerfahndung bei der betroffenen Bank wurden unter 30 225 bezugsberechtigten Kunden nur in zwei Fällen Einkünfte aus Kapitalvermögen erklärt. Es soll sich nach Auffassung des FG Baden-Württemberg nicht um eine Sammelauskunft „ins Blaue hinein” handeln, sondern um ein Auskunftsersuchen im Interesse der Allgemeinheit zur lückenlosen Verhinderung etwaiger Steuerverkürzung.

Erst am  - VIII R 70/02 (StuB 2005 S. 369) hat der BFH geurteilt, dass der Erhalt von Bonus-Aktien zu Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Diese Auffassung hat das BMF (jedoch) bereits mit Schreiben vom  - IV C 6 - S 1900 - 228/99 (StuB 2000 S. 159) vertreten.

II. Konsequenzen und Beratungsempfehlungen

Es ist damit zu rechnen, dass sämtliche Banken, die Bonus-Aktien zur Weiterreichung an ihre Kunden erhalten haben, nun Informationen über die Empfänger auf Nachfrage der Steuerfahndung herausgeben müssen. Entsprechend ist eine Flut von Kontrollmitteilungen an die Wohnsitzfinanzämter zu ...

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