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Unterbringung von Pensionspferden
Im Grundbetrag gem. § 13a Abs. 4 EStG oder den Sondernutzungen gem. § 13a Abs. 5 EStG für den Ertragswert der Fläche ist eine aus der Übernahme der Obhutspflicht für Pensionspferde, deren Weidegang und die Lieferung von Wurmkuren gemischte Dienstleistung nicht abgegolten. Die Erträge aus der Pferdepension sind vielmehr gesondert nach § 13a Abs. 6 Nr. 3 EStG zu besteuern.