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Doppelbesteuerung: Gegenseitige Amtshilfe mit Tschechischer Republik
Das BMF hat die mit Tschechien getroffene Absprache vom zum Auskunftsaustausch für Besteuerungszwecke übersandt. Gemäß § 1a Abs. 2 EG-Amtshilfe-Gesetz werden dem Bayerischen Landesamt für Steuern für das Bundesland Bayern und dem Finanzamt Chemnitz-Süd für das Bundesland Sachsen die Aufgaben einer zuständigen Behörde i. S. des Art. 1 Abs. 5 der RL 77/799/EWG für den Auskunftsaustausch mit dem Tschechischen Finanzministerium im Bereich der Steuern vom Einkommen und Vermögen übertragen. Die Übertragung der Zuständigkeit erfolgt mit Wirkung ab dem . Für Verfahren, die bis Ende 2005 anhängig sind, verbleibt es bei der bisherigen Zuständigkeit.S. 4