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Gerichtliche Anordnung einer Verdachtsnachschau
Der Verdachtsnachschau nach § 210 Abs. 2 AO unterliegen auch private Wohnungen und deren Nebenräume, nicht aber Pkw. Die Anordnung einer Verdachtsnachschau setzt einen konkreten, auf die betroffenen Räumlichkeiten bezogenen Verdacht voraus, der durch nachprüfbare Tatsachen hinsichtlich des relevanten Abgabensachverhalts erhärtet sein muss. Eine fernmündliche anonyme Anzeige betreffend den Verkauf unversteuerter Zigaretten am Arbeitsplatz erfüllt diese Voraussetzungen nicht bereits deshalb, weil sich die Angaben zu der beschuldigten Person und deren Beschäftigungsverhältnis als zutreffend erweisen.