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Neue Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung 2006
Der Entwurf der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2006 liegt vor. Es ist nicht davon auszugehen, dass es hier noch Änderungen geben wird. Sowohl die Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Versicherungszweige als auch die Jahresarbeitsentgeltgrenzen der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Bezugsgröße erhöhen sich im Vergleich zu 2005.
So wird die Beitragsbemessungsgrenze für die Renten- und Arbeitslosenversicherung von bisher 5 200 € im Monat auf 5 250 € erhöht. Dies entspricht Jahresbeträgen von 62 400 € bzw. 63 000 €. In den neuen Bundesländern bleibt es dagegen bei dem bisherigen Wert von 4 400 € im Monat. Jährlich sind dies 52 800 €. Dies bringt eine Erhöhung des Höchstbeitrags mit sich. Er beträgt 2006 im Westen Deutschlands 1 023,75 € (bisher: 1 014 €), während es in den neuen Ländern bei 858 € verbleibt.
In der Arbeitslosenversicherung sind an Beiträgen höchstens 341,25 € zu zahlen, anstatt bisher 338 €.
In der Kranken- und Pflegeversicherung klettert die Beitragsbemessungsgrenze von bisher 3 525 € monatlich auf 3 562,50 € (Jahresbeträge: 42 300 € bzw. 42 750 €). Wird ein Beitragssatz von 13 v. H. unterstellt, beläuft sich der Höchstbeitrag auf 463,13 € monatlich...