OFD Magdeburg - S 2177 - 1 - St 211

Nutzung betrieblicher Kfz zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie zu Familienheimfahrten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 und nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 2 und 3 EStG – Kostendeckelung bei Kostenerstattungen Dritter

Bezug:

Nach Rz. 14 des (BStBl 2002 I S. 148 = ESt-Kartei § 6 EStG Karte 1.1) sind der pauschale Nutzungswert nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG sowie die nicht abziehbaren Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG höchstens mit den Gesamtkosten des Kfz anzusetzen, wenn die pauschalen Wertansätze die tatsächlich entstandenen Aufwendungen übersteigen (sog. Kostendeckung).

Es ist gefragt worden, wie sich in diesem Zusammenhang Kostenerstattungen von dritter Seite auf die Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen eines Fahrzeugs auswirken. Nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1. Unmittelbarer Kostenersatz durch Dritte

Sind in den Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug Kosten enthalten, die der Stpfl. von dritter Seite ersetzt bekommt, führt dies zu einer entsprechenden Saldierung bzw. Minderung der Gesamtkosten, wenn ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Kosten und der Erstattungsleistung besteht.

Beispiel:

In den jährlichen Gesamtkosten i. H. v. 9.000 € für einen zum notwendigen Betriebsvermögen gehörenden gemischt genutzten Pkw (Bruttolistenpreis bei Erstzulassung 85.000 €) sind Reparaturkosten zur Beseitigung eines Unfallschadens anlässlich einer betrieblichen Fahrt i. H. v. 4.500 € enthalten. Die Vollkaskoversicherung ersetzt die Reparaturkosten nach Abzug einer Selbstbeteiligung (200 €) i. H. v. 4.300 €.

Der Stpfl. ermittelt den privaten Nutzungsanteil

  1. pauschal nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG,

  2. durch ein Fahrtenbuch (der Privatanteil beträgt 30 %).

Zwischen den entstandenen Reparaturkosten und der Versicherungsleistung besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang. Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für das Fahrzeug sind mit der Kostenerstattung i. H. v. 4.300 € zu saldieren.

  1. Der private Nutzungsanteil nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG beträgt 1 % von 85.000 € x 12 Monate = 10.200 €. Nach Rdnr. 14 des a. a. O., ist der private Nutzungsanteil auf die saldierten Gesamtkosten i. H. v. 4.700 € zu begrenzen.

  2. Die Privatnutzung nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG ist mit 30 % der saldierten Aufwendungen i. H. v. 4 700 € = 1.410 € anzusetzen.

Die Minderung der Gesamtkosten ist auch dann vorzunehmen, wenn die Versicherungserstattung wegen des Zuflussprinzips erst im Folgejahr vereinnahmt wird.

2. Kostenüberwälzung auf Dritte

Die tatsächlich entstandenen Aufwendungen für ein Fahrzeug sind dagegen nicht zu kürzen, wenn der Stpfl. fahrzeugbezogene Einnahmen erzielt, die mit den Gesamtkosten lediglich in einem mittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen.

Beispiel:

Der Stpfl. ist als Sachverständiger für Feuerschäden selbständig tätig. Zur Erstellung von Gutachten für seine Auftraggeber (Versicherungsgesellschaften) sind Fahrten zum Schadensort notwendig, für die er in seinen Rechnungen einen Fahrtkostenanteil – ggf. auch pauschal – separat ausweist.

Die anteiligen Einnahmen aus den in Rechnung gestellten Fahrtkosten sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Die tatsächlich entstandenen Fahrzeugkosten bleiben unberührt, d. h. eine Saldierung mit den anteilig erzielten Betriebseinnahmen kommt nicht in Betracht. Sowohl für Zwecke der Kostendeckelung als auch für Zwecke der Ermittlung der Privatnutzung nach der Fahrtenbuch-Methode ist folglich von den ungekürzten Gesamtkosten auszugehen.

OFD Magdeburg v. - S 2177 - 1 - St 211

Fundstelle(n):
XAAAB-67570