Ausbildungsfreibetrag als unteilbarer Jahresbetrag
Leitsatz
1. Der Ausbildungsfreibetrag ist
ebenso wie der Betrag der hierauf anzurechnenden Einkünfte und Bezüge
des Auszubildenden ein grundsätzlich unteilbarer Jahresbetrag.
2. Befindet sich das volljährige
Kind das ganze Jahr hindurch in Berufsausbildung und schwanken die für die
Kürzung des Ausbildungsfreibetrags maßgeblichen
„Einkünfte” (im Sinne von § 2 Abs. 2 EStG) in den
einzelnen Monaten stark, führen sie aber insgesamt auf das Jahr gesehen zu
einem vollständigen Entfallen des Freibetrags, so ist keine monatsweise
Berechnung dahin gehend zulässig, dass ein anteiliger Freibetrag für
die Monate zu gewähren wäre, in denen die jeweils tatsächlich
zugeflossenen Einkünfte nicht zum vollständigen Wegfall des
anteiligen Freibetrags für den jeweiligen Monat führen
(wirtschaftliche Zurechnung der Einkünfte und Bezüge).
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