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FG München Urteil v. - 15 K 3078/02 EFG 2006 S. 50 Nr. 1

Gesetze: EStG 2000 § 33a Abs. 2 S. 1 Nr. 2, EStG 2000 § 33a Abs. 2 S. 2, EStG 2000 § 33a Abs. 4 S. 1, EStG 2000 § 33a Abs. 4 S. 2, EStG 2000 § 2 Abs. 2

Ausbildungsfreibetrag als unteilbarer Jahresbetrag

Leitsatz

1. Der Ausbildungsfreibetrag ist ebenso wie der Betrag der hierauf anzurechnenden Einkünfte und Bezüge des Auszubildenden ein grundsätzlich unteilbarer Jahresbetrag.

2. Befindet sich das volljährige Kind das ganze Jahr hindurch in Berufsausbildung und schwanken die für die Kürzung des Ausbildungsfreibetrags maßgeblichen „Einkünfte” (im Sinne von § 2 Abs. 2 EStG) in den einzelnen Monaten stark, führen sie aber insgesamt auf das Jahr gesehen zu einem vollständigen Entfallen des Freibetrags, so ist keine monatsweise Berechnung dahin gehend zulässig, dass ein anteiliger Freibetrag für die Monate zu gewähren wäre, in denen die jeweils tatsächlich zugeflossenen Einkünfte nicht zum vollständigen Wegfall des anteiligen Freibetrags für den jeweiligen Monat führen (wirtschaftliche Zurechnung der Einkünfte und Bezüge).

Fundstelle(n):
EFG 2006 S. 50 Nr. 1
WAAAB-67420

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FG München, Urteil v. 25.05.2005 - 15 K 3078/02

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