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BMF 26.09.2005 IV A 5 -S 7280 a - 82/05, BBK 20/2005 S. 4537

Angabe des Zeitpunkts der Lieferung in der Rechnung

Gem. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ist es i. d. R. erforderlich, in der Rechnung den Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung anzugeben, auch wenn das Ausstellungsdatum der Rechnung mit dem Zeitpunkt übereinstimmt. Gem. § 31 Abs. 4 UStDV kann als Zeitpunkt der Lieferung oder der sonstigen Leistung der Kalendermonat angegeben werden, in dem die Leistung ausgeführt wird. Die Verpflichtung zur Angabe dieses Zeitpunkts besteht auch bei Barzahlung. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich. Nunmehr hat das  zu folgenden Zweifelsfragen bezüglich der Angabe des Lieferzeitpunkts Stellung genommen:

  • Sofern sich der Leistungszeitpunkt aus dem Lieferschein ergeben soll, ist es erforderlich, ...

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