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Bilanzierung und Bewertung von Haftungsverhältnissen gem. § 251 HGB
Durch die Angabe der Haftungsverhältnisse unter der Bilanz gibt der Kaufmann zu erkennen, in welcher Höhe rechtlich eine Inanspruchnahme möglich ist. Ist eine Inanspruchnahme jedoch bereits zu erwarten, so ist die Verpflichtung als Verbindlichkeit oder Rückstellung zu passivieren. Der Beitrag stellt zusammenfassend dar, welche Sachverhalte die Angabepflicht auslösen.
I. Begriff und Abgrenzung der Haftungsverhältnisse
Bei den Haftungsverhältnissen nach § 251 HGB handelt es sich um einseitige vertragliche Verpflichtungen gegenüber Dritten ohne unmittelbare Gegenleistungen, die bedingt aufgrund eines zukünftigen Ereignisses, das unabhängig vom Willen des Bilanzierenden eintreten kann, zu einer Vermögensbelastung führen können. Am Abschlussstichtag ist hieraus eine Inanspruchnahme – im Gegensatz zu den Verbindlichkeiten und Rückstellungen – unwahrscheinlich (Nicht-Passivierung). S. 970
Solche Haftungsverhältnisse sind gem. § 251 HGB unter der Bilanz bzw. bei Kapitalgesellschaften gem. § 268 Abs. 7 HGB wahlweise auch im Anhang auszuweisen, sofern sie nicht zu passivieren sind. Durch die Angabe dieser Verpflichtungen sollen die möglichen Vermögensbelastungen durch nicht bilanzierte Risike...