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Die vorgezogene Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge ab 2006
Neue Anforderungen an die Lohn- und Gehaltsbuchhaltung
Vom an müssen die Sozialversicherungsbeiträge von den Unternehmen in der voraussichtlichen Höhe der Schuld schon spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats an die Einzugsstellen abgeführt sein. Ein i. d. R. verbleibender Restbeitrag wird zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig oder bei Überzahlung verrechnet. Durch diese Änderung erhält die Sozialversicherung und hier insbesondere die Rentenkasse insgesamt 20 Mrd. € zusätzlich, um einen weiteren Anstieg der Lohnnebenkosten zu verhindern. Durch die Verlegung der Fälligkeit kommen auf die Lohn- und Gehaltsbuchhaltungen nicht unerhebliche Änderungen zu.
S. 960I. Einführung, Rechtsgrundlage und wirtschaftliche Folgen
Die gesetzliche Rentenversicherung benötigte bereits im Sommer 2005 vorgezogene Bundeszuschüsse, um zahlungsfähig zu bleiben. Bis Ende 2005 wird ein Defizit von 3,7 Mrd. € und damit ein Schrumpfen des Finanzpolsters auf 1,8 Mrd. € erwartet. Dieser Betrag entspricht etwa 0,11 Monatsausgaben, also gerade einmal der Hälfte der vorgeschriebenen Reserve von 0,2 Monatsausgaben. Eine eigentlich deshalb ab 2006 notwendige Beitragsanhebung zur gesetzlichen Re...BGBl 2005 I S. 2269