§ 3 Schutz von besonderen öffentlichen Belangen
Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht,
- wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf - internationale Beziehungen, 
- militärische und sonstige sicherheitsempfindliche Belange der Bundeswehr, 
- Belange der inneren oder äußeren Sicherheit, 
- Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden, 
- Angelegenheiten der externen Finanzkontrolle, 
- Maßnahmen zum Schutz vor unerlaubtem Außenwirtschaftsverkehr, 
- die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitsrechtlicher oder disziplinarischer Ermittlungen, 
 
- wenn das Bekanntwerden der Information die öffentliche Sicherheit gefährden kann, 
- wenn und solange - die notwendige Vertraulichkeit internationaler Verhandlungen oder 
- die Beratungen von Behörden beeinträchtigt werden, 
 
- wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt, 
- hinsichtlich vorübergehend beigezogener Information einer anderen öffentlichen Stelle, die nicht Bestandteil der eigenen Vorgänge werden soll, 
- wenn das Bekanntwerden der Information geeignet wäre, fiskalische Interessen des Bundes im Wirtschaftsverkehr oder wirtschaftliche Interessen der Sozialversicherungen zu beeinträchtigen, 
- bei vertraulich erhobener oder übermittelter Information, soweit das Interesse des Dritten an einer vertraulichen Behandlung im Zeitpunkt des Antrags auf Informationszugang noch fortbesteht, 
- gegenüber den Nachrichtendiensten sowie den Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes, soweit sie Aufgaben im Sinne des § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes wahrnehmen. 
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
  PAAAB-67230