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Kosten für die Aufhebung einer Gütergemeinschaft keine außergewöhnliche Belastung
Kosten für die Aufhebung und Auseinandersetzung einer früher vereinbarten Gütergemeinschaft sind unabhängig davon, ob sie auf Antrag der Eheleute im Scheidungsverbund durch das Familiengericht oder außergerichtlich vor oder nach der Scheidung getroffen worden sind, für die Eheleute nicht unabwendbar und unvermeidbar und damit nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Der Gesetzgeber stellt den Eheleuten die Wahl des Güterstands abweichend vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft ebenso frei wie die spätere Aufhebung oder Änderung dieses Güterstands. Kosten, die ihnen in Ausübung dieser Dispositionsfreiheit entstehen, stellen keine unvermeidbare Belastung dar, die die steuerliche Freistellung des insoweit aufzuwendenden Einkommens gebietet.