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Angabe der Mandantennamen als Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug von Telefonkosten
Um die betriebliche Veranlassung von während der Arbeitszeit geführten Telefongesprächen nachzuweisen, ist ein Steuerberater aufgrund der beruflichen Schweigepflicht nicht davon entbunden, in den Einzelaufzeichnungen über die Telefongespräche jeweils die Mandantennamen anzugeben.