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Unterrichtung der Gemeinden über die Gemeinnützigkeit von Vereinen bei Durchlaufspenden
Die Finanzämter sind durch § 30 AO nicht gehindert, den Gemeinden Angaben über die Gemeinnützigkeit der jeweiligen Vereine zu machen. Eine Offenbarung steuerlicher Verhältnisse ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO zulässig, wenn sie der Durchführung des Besteuerungsverfahrens dienen. Nach dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung genügt es, wenn die Offenbarung für das Besteuerungsverfahren nützlich ist. Zur Vermeidung ungerechtfertigter Steuervergünstigungen ist es daher zulässig, dass die Finanzämter den Gemeinden in einschlägigen Fällen entsprechende Auskünfte erteilen. Wegen der Auskunft gegenüber dem Spender wird auf Tz. 4.2 des AEAO zu § 30 AO hingewiesen.