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Familienrecht | Keine Anwendbarkeit der Hausratsverordnung auf nichteheliche Lebensgemeinschaft
Die Vorschriften der Hausratsverordnung sind auf Ehegatten zugeschnitten, wie auch die Regelung des § 12 HausratsVO zeigt. Ehegatten und nichteheliche Lebensgemeinschaften sind rechtlich nicht gleichwertig. Es bedürfte deshalb einer entsprechenden gesetzgeberischen Entscheidung, um die Vorschriften der Hausratsverordnung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften anzuwenden (, NJW-RR 2005, 1168).