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BFH 12.09.2000 VI R 165/97

Einkommensteuer; | doppelte Haushaltsführung bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft (§ 9 EStG)

Ein eigener Hausstand i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG erfordert, dass er vom AN aus eigenem oder abgeleitetem Recht genutzt wird (). Eine Wohnung wird auch dann aus abgeleitetem Recht genutzt, wenn diese zwar allein vom Lebenspartner des Stpfl. angemietet wurde, der Stpfl. sich aber mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann (Fortführung der Rspr. im Urt. v. , BStBl 1995 II S. 180).

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