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Errichtung eines Gebäudes durch Grundstückspächter
Im Falle der Errichtung eines Gebäudes setzt eine Förderung nach § 2 Abs. 3 InvZulG 1999 weder zivilrechtliches noch wirtschaftliches Eigentum voraus. – Im konkreten Fall ging es um den Zulageanspruch für den Neubau einer Lagerhalle durch den Grundstückspächter ohne Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 951, 812 BGB). – Wird auf einem Betriebsgelände erstmals eine Lagerhalle errichtet, liegt eine Erstinvestition in Form einer Erweiterung einer bestehenden Betriebsstätte (§ 2 Abs. 8 Nr. 2 InvZulG 1999) vor. S. 9