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Ruhenlassen von außergerichtlichen wegen Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags
Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen, soweit nicht im Einzelfall Gründe gegen eine Verfahrensruhe sprechen. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für eine vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags sind zurzeit nicht erfüllt. Zudem ist Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren. Anmerkung: Beim FG Münster ist derzeit unter dem Az. 12 K 6263/03 E ein Verfahren anhängig, das sich mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags 2002 beschäftigt. Dem Vernehmen nach ist mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen