FinMin Saarland - B / 1 - 3 - 267/2005 - S 0622

Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO wegen der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags

Beim FG Münster ist derzeit unter dem Gz. 12 K 6263/03 E ein Verfahren anhängig, in dem es um die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlags 2002 geht. Dem Vernehmen nach ist mit einer baldigen Entscheidung zu rechnen. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass Einspruchsverfahren, in denen die Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlags geltend gemacht wird, mit Zustimmung des Einspruchsführers nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen, soweit nicht im Einzelfall Gründe gegen eine Verfahrensruhe sprechen.

Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO für eine vorläufige Festsetzung des Solidaritätszuschlags sind zurzeit nicht erfüllt. Zudem ist Aussetzung der Vollziehung nicht zu gewähren.

FinMin Saarland v. - B / 1 - 3 - 267/2005 - S 0622

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
YAAAB-66511