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Entstehung eines Schadens im Zeitpunkt des Wertpapiererwerbs
Wenn ein Kunde bei risikoreichen Papieren über die objektiv relevanten Risiken nicht aufgeklärt wird, ist der Schaden immer schon im Moment des Erwerbs der Papiere entstanden. Dies gilt selbst dann, wenn der Börsenkurs diese Risiken reflektiert. Unerheblich ist insoweit also der Zeitpunkt, in dem sich das Risiko realisiert, auf das nicht hingewiesen worden ist. Das hat das OLG Frankfurt am Main mit Urt. v. - 23 U 71/04 entschieden.