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Strafbefreiend erklärte Vorschenkung
Strafbefreiend nacherklärte Vorschenkungen sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG als Vorerwerbe in die Ermittlung des Gesamterwerbswerts für nachfolgende, nicht in den Amnestiezeitraum fallende Erwerbe einzubeziehen. Bei der Berechnung der Steuer ist die fiktive Schenkungsteuer als Abzugsbetrag nach § 14 Abs. 1 Satz. 2 ErbStG zu berücksichtigen.