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Die Einigungsstelle im Betriebsverfassungsrecht
Weg der betrieblichen Konfliktlösung über eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle
Nach § 74 Abs. 1 BetrVG sind Arbeitgeber und Betriebsrat verpflichtet, über alle anstehenden Fragen mit dem ernsten Willen zur Einigung zu verhandeln und Vorschläge für die Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zu machen. Gleichwohl wird es nicht immer zu einer Einigung kommen können, denn die Betriebsparteien verfolgen häufig unterschiedliche Interessen. Daraus ergeben sich Konflikte im Betrieb. Das BetrVG stellt zur Regelung dieser Streitigkeiten die Einigungsstelle als Weg der betrieblichen Konfliktlösung zur Verfügung. Arbeitskampfmaßnahmen sind damit für die Betriebsparteien – Arbeitgeber und Betriebsrat – ausgeschlossen.
I. Bildung der Einigungsstelle
1. Bei Bedarf
Nach § 76 Abs. 1 BetrVG können die Betriebspartner in allen betrieblichen Streitigkeiten zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber „bei Bedarf” eine Einigungsstelle bilden. Die Einigungsstelle bestimmt ihre Zuständigkeit damit selbst. S. 3386
2. Ständige Einrichtung
§ 76 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass die Einigungsstelle durch freiwillige Betriebsvereinbarung auch als eine ständige Einrichtung geschaffen werden kann.
Vorteil: Beschleunigte Beilegung von Meinungsversch...