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Arbeitsrecht | Berücksichtigung ausländischer Steuern bei Überbrückungsbeihilfe
Art. 39 EG und Art. 7 der VO (EWG) Nr. 1612/68 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft gebieten, dass bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage einer Überbrückungsbeihilfe nach § 1 Ziff. 1 Buchst. b des Tarifvertrags für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für einen in Frankreich ansässigen und nur dort steuerpflichtigen ehemaligen Arbeitnehmer nicht die fiktive deutsche Lohnsteuer, sondern die fiktive in Frankreich zu entrichtende Lohn-/Einkommensteuer zu berücksichtigen ist ( im Anschluss an ).