Die Haftung im Steuerrecht
3. Aufl. 2004
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N. Die vertragliche Haftung und ihre Geltendmachung (§ 192 AO)
681 Gemäß § 48 Abs. 2 AO können sich dritte Personen vertraglich verpflichten, für Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde einzustehen. Als solche vertraglichen Verpflichtungsgründe kommen insbesondere in Betracht: Bürgschaft (§§ 765 f. BGB), Garantievertrag, Schuldversprechen (§ 780 BGB), Hingabe des Wechsels sowie kumulative Schuldübernahme. Unzulässig ist dagegen die private Schuldübernahme, bei welcher der Übernehmende an die Stelle des Steuerschuldners treten und der Schuldner aus dem Steuerschuldverhältnis ausscheiden würde; diese Form der Schuldübernahme ist mit dem zwingenden Charakter des Steuerschuldrechts als öffentliches Recht nicht zu vereinbaren.
682 Infolge ihrer privatrechtlichen Natur kann die vertragliche Haftung nur nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts geltend gemacht werden (§ 192 AO). Die Finanzbehörde hat also die Möglichkeit, gegen den vertraglich Haftenden vor den ordentlichen Gerichten zu klagen. Auch die Geltendmachung der vertraglichen Haftung steht im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde.