Die Haftung im Steuerrecht
3. Aufl. 2004
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M. Geltendmachung der Haftung (§ 191 AO)
I. Voraussetzungen für die Inanspruchnahme durch Haftungsbescheid
1. Gesetzliche Haftung
601 Die §§ 191, 192 AO regeln die Inanspruchnahme des Haftenden; daraus ergibt sich, dass der Haftende in den Fällen der gesetzlichen Haftung durch Verwaltungsakt, in den Fällen vertraglicher Haftung (vgl. § 48 AO) dagegen auf dem Zivilrechtswege in Anspruch genommen wird. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Erlass eines Haftungs- oder Duldungsbescheides ergeben sich aus den §§ 69 bis 77, den Einzelsteuergesetzen oder den zivilrechtlichen Vorschriften (z. B. §§ 25, 128 HGB). §§ 93, 227 Abs. 2 InsO schließen eine Haftungsinanspruchnahme nach §§ 69 ff. nicht aus ( BStBl 2002 II S. 73).
602 Wer kraft Gesetzes für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis haftet, kann durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden; dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Haftung auf steuerliche oder auf privatrechtliche Gesetze gründet. Es gibt von der Bescheidpflicht auch Ausnahmen (vgl. §§ 42d Abs. 1 Satz 1, 44 Abs. 5, 50a EStG). Die Befugnis zum Erlass eines Haftungsbescheids besteht auch, soweit sich die Haftung auf steuerliche Nebenleist...BStBl 1987 II S. 363