Die Haftung im Steuerrecht
3. Aufl. 2004
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G. Haftung des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO)
Literatur: Delcker, Haftung des Eigentümers von Gegenständen für Steuern des Unternehmens bei wesentlicher Beteiligung oder beherrschendem Einfluss, BB 1984 S. 55; Milatz, Haftung für Steuerschulden des Unternehmens, Inf. 1985 S. 320; Jestädt, Haftung gem. § 74 AO und Betriebsaufspaltung, DStR 1989 S. 243; Becker, Die Haftung nach § 73 und 74 AO, StBp 2000 S. 278; Adamek/Loose, Die Haftung der GmbH-Gesellschafter nach § 74 AO, GmbHR 2001 S. 649.
I. Rechtsentwicklung, Zweck der Vorschrift
251 § 74 AO begründet eine gegenständlich beschränkte Haftung des Eigentümers von Gegenständen, die einem Unternehmen dienen, wenn deren Eigentümer an dem Unternehmen wesentlich beteiligt ist. § 74 AO ist aus § 115 RAO hervorgegangen; gegenüber § 115 RAO sieht § 74 AO eine Milderung der Haftung vor. (Näheres vgl. amtliche Gesetzesbegründung, BT-Drucksache VI/1982, S. 121.) Sinn und Zweck des § 74 AO ist es, zu verhindern, dass sich die Beitreibung betrieblicher Steuerschulden gegenüber einem Unternehmer deswegen als unmöglich erweist, weil alle pfändbaren, dem Betrieb dienenden Gegenstände einem anderen als dem Unternehmer gehören und der Unternehmer selbst kein für die Befriedigung der Steuerschulden a...BStBl 1957 III S. 279BStBl 1984 II S. 127