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Altersteilzeitansprüche während der Arbeitsphase in der Insolvenz
Soweit in einem Altersteilzeitverhältnis nach dem Blockmodell die Arbeitsphase in die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers fällt, sind die Ansprüche des Arbeitnehmers für diese Zeit Masseverbindlichkeiten. Dies gilt auch für die Aufstockungsleistungen und die Aufstockungsbeiträge zur Rentenversicherung und unabhängig davon, ob der Insolvenzverwalter die Arbeitsleistung in Anspruch genommen hat. Sie sind Neumasseverbindlichkeiten, soweit sie für die Zeit nach dem ersten Termin geschuldet werden, zu dem der Insolvenzverwalter nach der Anzeige der Masseunzulänglichkeit kündigen konnte. Der Verzugszinssatz für Ansprüche aus einem Altersteilzeitverhältnis beträgt 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz ().