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StuB Nr. 18 vom Seite 822

Kündigung von Arbeitsverträgen durch starken vorläufigen Insolvenzverwalter

Für eine vom vorläufigen Insolvenzverwalter mit Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis (§ 22 Abs. 1 InsO) ausgesprochene Kündigung eines Arbeitsverhältnisses gilt nicht die verkürzte Kündigungsfrist des § 113 Satz 2 InsO (, ZIP 2005 S. 1289).

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