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Gewerbesteuerumlage im Organkreis
Eine Gewerbsteuerumlage nach der Belastungsmethode (stand-alone-Verfahren) im Organkreis stellt eine ungerechtfertigte Benachteiligung der Organgesellschaft und damit eine als verdeckte Gewinnausschüttung hinzuzurechnende Vermögensminderung dar, wenn der Organträger die ihm zuzurechnenden Gewerbeerträge der Organgesellschaft mit „eigenen” Verlusten verrechnen kann und daher tatsächlich keine Gewerbeertragsteuer entsteht. Die Belastung mit fiktiver Gewerbeertragsteuer begründet keinen Ausgleichsanspruch aus Gesamtschuldnerschaft oder ungerechtfertigter Bereicherung. Eine Konzernrichtlinie erfüllt als schriftliche Weisung des beherrschenden Gesellschafters nicht das Erfordernis einer Vereinbarung im Voraus.